Fortbildungskosten absetzen? So geht’s! Teil 1

Fortbildungskosten absetzen? So geht’s!

Ein Leben lang lernen – was lange eher als Floskel angesehen wurde, ist inzwischen nicht nur salonfähig. Lernen und den eigenen Horizont erweitern ist in einer sich verändernden Berufswelt längst Normalität.

Lange war einzig und allein die Ausbildung in Form der Sonderausgaben abzugsfähig. Inzwischen hat sich diese Sicht gewandelt.

Wer im Beruf bestehen und vielleicht die Karriereleiter nach oben klettern will, muss sich weiterbilden. Die Finanzämter lassen mittlerweile das Absetzen von Kosten für die Weiterbildung zu.

Bei Abgabe der Steuererklärung zieht das Finanzamt den Betrag der Fortbildungskosten als Werbungskosten von dem zu versteuernden Einkommen ab und berechnet anschließend die zu zahlende Steuer.

Je mehr Werbungskosten Sie haben desto geringer ist die zu zahlende Steuer. Es kann sogar sein, dass Sie einen Teil Ihrer gezahlten Steuern zurückbekommen. Diese werden bei Abgabe der Steuererklärung nach einigen Wochen Bearbeitungszeit vom Finanzamt auf Ihr angegebenes Konto ausgezahlt.

FAZIT: Die Absetzbarkeit der Fort- und Weiterbildung verringert nicht nur das zu versteuernde Einkommen, es erhöht die Chancen am Arbeitsmarkt.

Was genau sind Fortbildungskosten im steuerlichen Sinne?

Im Steuerrecht ist eine berufliche Fort- oder Weiterbildung jede Bildungsmaßnahme, die Sie als Arbeitnehmer nach Ihrer abgeschlossenen Ausbildung in Anspruch nehmen. Dazu zählen zum Beispiel Lehrgänge, Seminare, Abendkurse und Umschulungen.

Damit Ihre Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie Ihnen ermöglichen, Ihre „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“. So steht es im Berufsbildungsgesetzt (BBiG) § 1. Eine Weiterbildung hingegen kann auch die Umschulung zu einem ganz neuen Beruf sein. Das heißt: Eine Fortbildung oder Weiterbildung muss Ihre berufliche Qualifikation fördern – entweder innerhalb Ihres derzeitigen Berufs oder darüber hinaus.

Sind diese Kriterien erfüllt, unterstützt der Staat Ihre Mühen und Sie können die Kosten für Ihre Fort- oder Weiterbildungen als Werbungskosten absetzen.

Wichtig!!!

Den privaten Besuch einer Kochschule oder den Sprachkurs für den nächsten Familienurlaub können Sie nicht steuerlich geltend machen, da hier der berufliche Bezug fehlt.

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie sich eine Bescheinigung des Veranstalters sowie Ihres Arbeitgebers über die berufliche Veranlassung der Fortbildung geben lassen.

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