Fortbildungskosten absetzen? So geht’s! Teil 2

Welche Fortbildungskosten kann ich als Werbungskosten absetzen?

Diese Fort- und Weiterbildungskosten können Sie als berufliche Ausgaben in Ihrer Steuererklärung, genauer gesagt in der Anlage N, angeben:

  • Kurs- und Prüfungsgebühren etc.
  • Reisekosten wie die Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft
  • Übernachtungskosten, beispielsweise im Hotel
  • Verkostung vor Ort
  • Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial.
  • Kosten für den heimischen Arbeitsplatz (wie z.B. Schreibtisch, Schreibtischlampe, Computer, Regale etc.)

Eine Höchstgrenze gibt es nicht.

Welche Details gibt es für mich zu beachten?

Reisekosten: 30 Cent pro gefahrenem Kilometer

Selten findet eine berufliche Fortbildung direkt bei Ihnen vor Ort statt. Doch halb so wild: Reisekosten – insbesondere Fahrtkosten zur Veranstaltung –  können Sie steuerlich absetzen; mit der Reisekostenpauschale. Und diese ist mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer doppelt so hoch wie die Pendlerpauschale, denn hier werden Hin- und Rückweg berücksichtigt.

Alternativ können Sie auch die tatsächlichen PKW-Kosten steuerlich ansetzen. Dies ist jedoch aufwendiger, hier müssen Sie ganzjährig ein Fahrtenbuch führen.

Sind Sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs, können die kompletten Kosten abgesetzt werden.

Hinweis: Auch Fahrten zu Arbeitsgemeinschaften sind absetzbar!

Sie können auch die Fahrten zur Prüfungsvorbereitung bei den Werbungskosten absetzen. Dazu gehören zudem die Fahrten zu Arbeitsgemeinschaften oder zur Vertiefung des gelernten Stoffs. Wichtig hierbei: Um dem Finanzamt die berufliche Veranlassung nachzuweisen, fertigen Sie über jedes Treffen eine Liste an. Darauf listen Sie Ort, Datum und alle Teilnehmer der Arbeitsgruppe auf – Unterschrift von allen darunter, fertig.

Übernachtungskosten: Wie viel kostet das Hotel pro Nacht?

Werden Sie auf der beruflichen Fortbildung auswärts übernachten, dann können auch diese Kosten abgesetzt werden. Alternativ können Sie sich diese Übernachtungskosten direkt von Ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.

Haben Sie keine Rechnung vom Hotel mehr, setzen Sie sich die Übernachtungspauschale von 20 Euro pro Nacht als Werbungskosten an. Im Ausland ist diese Pauschale abhängig vom jeweiligen Land.

Sollten Wohnkosten entstehen, dann können diese nur abgesetzt werden, wenn Ihre Unterkunft als Zweitwohnsitz angemeldet ist.

Verpflegungspauschbeträge: Für jeden Tag der Fortbildung ansetzen

Verpflegungskosten können Sie nicht in der voll entstandenen Höhe absetzen – wäre ja auch zu schön, wenn das 3-Gänge-Menü seinen Platz in der Steuererklärung hätte. Das Finanzamt berücksichtigt Kosten für Speis und Trank nur im Rahmen der so genannten Verpflegungspauschale. Hier kommt es darauf an, wie lange Sie auf der beruflichen Fortbildung sind. So können Sie sich für jeden der Tage folgende Beträge ansetzen:

  • An- und Abreisetag je 12 Euro
  • Volle Fortbildungstage je 24 Euro

Wie auch bei den Übernachtungskosten gibt es für die Verpflegungsmehraufwendungen im Ausland wieder gesonderte Pauschalen.

Bei längerfristigen Fortbildungen gilt: Besuchen Sie die Bildungseinrichtung nicht mehr als zweimal in der Woche, so können Sie den Verpflegungsmehraufwand auch länger als drei Monate absetzen. Sind Sie jedoch mehr als zweimal die Woche vor Ort, gilt für die Anrechnung der Verpflegungsmehraufwendungen ein Zeitraum von maximal drei Monaten.

Reisenebenkosten: Da kommt ganz schön was zusammen

Auf Reisen kommt gerade bei den kleinen Kosten ganz schön was zusammen. Aber auch Reisenebenkosten können Sie bei den Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung  absetzen. Dazu gehören zu Beispiel:

  • Parkgebühren
  • Kosten für die Gepäckaufbewahrung
  • Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung,
  • Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung

Kosten zur Informationsbeschaffung

Dazu zählen vor allem Telefon und Internet. Hier können Sie sich die Pauschale von 20 Euro im Monat ansetzen, das macht ganze 240 Euro im Jahr.  Doch einen gesetzlichen Anspruch auf diese Pauschale bei der Steuer haben Sie jedoch leider nicht.

Ausgaben für einen Laptop oder Computer

Benötigen Sie einen Laptop oder PC für die berufliche Fortbildung, können Sie auch diesen von der Steuer absetzen. Liegt der Preis unter 487,90 Euro (netto 410,00 Euro + 77,90 Euro Umsatzsteuer)? Dann können Sie diesen im Jahr des Kaufes voll bei den Werbungskosten absetzen. Liegt der Preis darüber, so müssen die den Kaufpreis auf die nächsten drei Jahre aufteilen. Diesen Abschreibungsbetrag müssen Sie zeitanteilig (volle Monate) verteilen.

Es gibt nur eins, was auf Dauer teurer ist als Bildung, keine Bildung.

John F. Kennedy

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